§ 9 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/9#abs-1 (1) Ist die Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/9#abs-2 (2) Die zuständige Behörde
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/9#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann,
beschränken oder verbieten.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/9#abs-3a (3a) Zur Erkennung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Erkenntnisse anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/9#abs-4 (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbezirks haben Tierhalter in dem Sperrbezirk
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4 gilt für in dem Sperrbezirk gelegene Betriebe entsprechend. Außerdem gilt für betriebsfremde Personen § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a und b entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/9#abs-5 (5) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 10, für den Sperrbezirk Folgendes:
Nummer 6 gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Fahrzeug nicht anhält und die Tiere nicht entladen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/9#abs-6 (6) Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit vom 21. Tag vor der mutmaßlichen Einschleppung des Virus der Maul- und Klauenseuche in den Seuchenbetrieb bis zur Festlegung des Sperrbezirks aus in dem Sperrbezirk gelegenen Betrieben verbracht worden sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden. Ferner ordnet die für den Bestimmungsort zuständige Behörde für diese Tiere eine klinische Untersuchung nach Anhang III Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG an. § 10 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MKSeuchV%202005/9#abs-7 (7) Fleisch, Milch, Samen, Embryonen, Eizellen, Häute und sonstige Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, das oder die
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. § 10 Absatz 3, 4, 5 Nummer 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9 und 10 und Absatz 9 gilt entsprechend.